211.15
EGB
CH-NW
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB) - Voraussetzungen
Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes - Verleihungsverfahren
§ 5 Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB · Voraussetzungen
1. Bewerber um eine Verleihung müssen für eine fach- und sachgerechte Erstellung sowie für einen einwandfreien Betrieb der Anlagen Gewähr bieten.