211.15
EGB
CH-NW
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB) - Fachstelle
Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes - Organisation
§ 4 Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB · Fachstelle
1. Das Amt für Umweltschutz und Energie ist als kantonale Fachstelle im Bereiche der Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes zuständig für die fachtechnische Beurteilung und Behandlung der Verleihungsgesuche.