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211.15 EGB CH-NW

§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB) - Zuständige Direktion

Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes - Organisation
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§ 3 Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion erlässt alle Verfügungen und Entscheide, soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.

2. Der zuständigen Direktion obliegen insbesondere

1. die Entgegennahme der Verleihungsgesuche;

2. die Veröffentlichung der Verleihungsgesuche;

3. die Bearbeitung der Verleihungsgesuche und die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates;

4. die Koordination der Verleihungsverfahren mit anderen Instanzen;

5. die Kontrolle der Einhaltung der Verleihungsbedingungen und -auflagen.

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