211.15
EGB
CH-NW
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB) - Regierungsrat
Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes - Organisation
§ 2 Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist zuständig für
1. * die Entscheide über Verleihungsgesuche und öffentlich-rechtliche Einwendungen;
2. die Anpassung der Verleihungsabgaben gemäss § 13 Abs. 2.