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211.15 EGB CH-NW

§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB) - Regierungsrat

Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes - Organisation
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§ 2 Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist zuständig für

1. * die Entscheide über Verleihungsgesuche und öffentlich-rechtliche Einwendungen;

2. die Anpassung der Verleihungsabgaben gemäss § 13 Abs. 2.

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