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§ 6 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung, BEV) - 5. Spesen

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§ 6 Beistandsentschädigungsverordnung, BEV · 5. Spesen

1. Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf Rückerstattung der Spesen, wie insbesondere Porti, Telefon- oder Fahrkosten, die

1. mit der Ausübung ihres Amtes in unmittelbarem Zusammenhang stehen; und

2. für die Amtsausübung erforderlich sind.

2. Fahrspesen werden je nach Aufwand mit einer jährlichen Pauschale von Fr. 100.- bis Fr. 300.- abgegolten. Höhere Fahrspesen sind detailliert auszuweisen.

3. Für Auslagen wie Porti, Telefon und dergleichen kann anstelle einer detaillierten Abrechnung eine Jahrespauschale von in der Regel Fr. 200.- bezogen werden. Höhere Auslagen sind detailliert auszuweisen.

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