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211.12 BEVRIA CH-NW

§ 5 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung, BEV) - 4. Höhe der Entschädigung

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§ 5 Beistandsentschädigungsverordnung, BEV · 4. Höhe der Entschädigung

1. Beiständinnen und Beistände erhalten jeweils für eine Berichtsperiode von zwei Jahren für die Betreuung einschliesslich Rechnungsführung folgende Pauschalentschädigung

1. einfaches Mandat mit wenig Betreuung: Fr. 300.- bis Fr. 1'500.-

2. durchschnittliches Mandat mit persönlicher Betreuung: Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.-

3. schwieriges Mandat mit zeitlich aufwendiger Betreuung: Fr. 3'000.- bis Fr. 6'000.-

2. Für besondere Leistungen gemäss § 4 Abs. 2 werden zusätzlich Fr. 30.- pro Stunde vergütet.

3. Es werden keine Zulagen ausgerichtet.

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