§ 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung, BEV) - 3. Abgeltung der Entschädigung
§ 4 Beistandsentschädigungsverordnung, BEV · 3. Abgeltung der Entschädigung
1. Mit der pauschalen Entschädigung werden insbesondere folgende Leistungen der Beiständinnen und Beistände im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts abgegolten
1. persönliche Betreuung;
2. Kontakte zu Dritten, Amtsstellen, Heimen, Schulen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Angehörigen;
3. Erledigung administrativer Angelegenheiten wie namentlich Gesuche für Stipendien, Anträge bei Sozialbehörden, Beantragen von Versicherungsleistungen, das Ausfüllen der Steuererklärungen, Organisation von Haushaltauflösung.
2. Nicht abgegolten sind mit der Entschädigungspauschale besondere Leistungen der Beiständinnen und Beistände wie insbesondere
1. eigenhändige Räumung oder Reinigung einer Wohnung;
2. ausserordentliche, intensive persönliche Betreuung (mehrmals pro Woche);
3. Verkauf von Liegenschaften;
4. Erledigen von Todesfallformalitäten.