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§ 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung, BEV) - 2. bei Amtsbeiständinnen und Amtsbeiständen

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§ 3 Beistandsentschädigungsverordnung, BEV · 2. bei Amtsbeiständinnen und Amtsbeiständen

1. Die Entschädigung und der Spesenersatz für Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände, die nach der Personalgesetzgebung entschädigt werden, fallen in die Staatskasse.

2. Bei Vermögenslosigkeit der betreuten Person oder bei Fehlen unterstützungspflichtiger Dritter entfällt die Entschädigung und der Spesenersatz für Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände.

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