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§ 2 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung, BEV) - Entschädigung, Spesenersatz 1. Grundsätze

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§ 2 Beistandsentschädigungsverordnung, BEV · Entschädigung, Spesenersatz 1. Grundsätze

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt in der Regel mit der Abnahme des Rechenschaftsberichtes die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände fest.

2. Entschädigung und Spesenersatz werden belastet

1. dem verwalteten Vermögen der betreuten Person oder unterstützungspflichtigen Dritten;

2. dem Kanton bei Vermögenslosigkeit der betreuten Person oder bei Fehlen unterstützungspflichtiger Dritter. Als vermögenslos gilt eine Person mit einem Reinvermögen von weniger als Fr. 25'000.-.

3. Bei Schlussberichten zufolge Todes der betreuten Person werden die Entschädigung und der Spesenersatz deren Nachlass belastet, soweit dieser ausreicht.

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