211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 97 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Beschaffenheit
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Einfriedungen
Art. 97 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Beschaffenheit
1. Für Einfriedungen darf entlang von öffentlichen Strassen kein Draht mit eisernen Spitzen, Stacheln oder dergleichen verwendet werden.
2. Entlang von öffentlichen Fusswegen und Kirchwegen darf eine Einfriedung nur derart angebracht werden, dass der Freiraum mindestens 0.90 m beträgt; wird beidseits des Weges Draht mit eisernen Spitzen, Stacheln oder dergleichen verwendet, muss der Abstand vom Wegrand mindestens 1 m betragen.