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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 96 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Hecken

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Einfriedungen
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Art. 96 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Hecken

1. Bei einer bereits bestehenden Hecke darf ein neuer Baum oder Strauch als Ersatz eines entfernten Baumes oder Strauches an die Grenze gepflanzt werden.

2. Der Nachbar ist berechtigt, überragende Äste bis auf eine Höhe von 3 m zu schneiden, sofern dadurch der betreffende Baum oder Strauch nicht im Bestand gefährdet wird.

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