211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 95 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 2. Grünhäge
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Einfriedungen
Art. 95 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · 2. Grünhäge
1. Grünhäge dürfen an die Grenze gesetzt werden, wenn der Grundeigentümer durch das Beschneiden dafür sorgt, dass sie nicht mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen und dass keine Zweige in das Nachbargrundstück hineinragen.
2. Grünhäge, die von beiden Anstössern auf der Grenze errichtet werden, müssen jährlich derart beschnitten werden, dass sie nicht mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen und dass die Mittellinie nicht über die Grenze hinausgerückt wird.
3. Grünhäge, die mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen, müssen um die Hälfte ihrer Mehrhöhe, höchstens aber 3 m von der Grenze entfernt gehalten werden.