211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 94 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Grenzabstand 1. Allgemein
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Einfriedungen
Art. 94 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Grenzabstand 1. Allgemein
1. Einfriedungen, die nicht mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen, dürfen an der Grenze erstellt werden.
2. Einfriedungen, die von beiden Anstössern zu errichten und zu unterhalten sind, können auf der Grenze angebracht werden, wenn sie nicht mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen.
3. Der Grenzabstand von freistehenden Mauern, Stützmauern und Einfriedungen, die mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen, richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.