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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 93 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 2. entlang von öffentlichen Strassen

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Einfriedungen
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Art. 93 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · 2. entlang von öffentlichen Strassen

1. Entlang von öffentlichen Strassen obliegt die Einfriedungspflicht den Anstössern, soweit keine andern Vereinbarungen getroffen werden.

2. Bei Enteignung für eine öffentliche Strasse ist der Enteignete für die entstehende Einfriedungspflicht durch den Träger der Strassenbaulast zu entschädigen.

3. Über die Höhe der Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen sind die Bestimmungen des Strassengesetzes massgebend.

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