211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 93 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 2. entlang von öffentlichen Strassen
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Einfriedungen
Art. 93 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · 2. entlang von öffentlichen Strassen
1. Entlang von öffentlichen Strassen obliegt die Einfriedungspflicht den Anstössern, soweit keine andern Vereinbarungen getroffen werden.
2. Bei Enteignung für eine öffentliche Strasse ist der Enteignete für die entstehende Einfriedungspflicht durch den Träger der Strassenbaulast zu entschädigen.
3. Über die Höhe der Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen sind die Bestimmungen des Strassengesetzes massgebend.