211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 92 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Pflicht 1. allgemein
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Einfriedungen
Art. 92 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Pflicht 1. allgemein
1. Einfriedungen, die zwischen zwei Grundstücken erforderlich sind, müssen von beiden Anstössern je zur Hälfte erstellt und unterhalten werden.
2. Bei der Zuteilung der Einfriedungsstrecke ist nicht nur die Länge der Strecke, sondern auch der mit dem einen oder andern Streckenteil verbundene Aufwand zu berücksichtigen.
3. Ist die Einfriedung nur für einen Anstösser nötig, hat dieser sie allein zu erstellen und zu unterhalten.