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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 89 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 2. Pflanzungen im Wald

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Nachbarrecht
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Art. 89 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · 2. Pflanzungen im Wald

1. Für Pflanzungen im Wald beträgt der Grenzabstand mindestens einen Meter.

2. Wird Wald neu angelegt, muss der Abstand mindestens betragen

1. gegenüber Bauzonen, Baulinien und Gebäuden: 30 m;

2. gegenüber Kulturland: 5 m;

3. in den übrigen Fällen, namentlich gegenüber bestehendem Wald: 1 m.

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