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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 85 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 2. Abgrabungen und Aufschüttungen

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Nachbarrecht
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Art. 85 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · 2. Abgrabungen und Aufschüttungen

1. Bei Abgrabungen und Aufschüttungen gelten die Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

2. Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien beträgt der Grenzabstand mindestens drei Meter.

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