Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Geländeveränderungen 1. allgemeines

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Nachbarrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 84 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Geländeveränderungen 1. allgemeines

1. Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.

2. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

← Art. 83f Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Geltungsbereich Art. 85 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →