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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 83f Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Bodenverschiebungen
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Art. 83f Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen im Sinne von Art. 660a ZGB.

2. Gegen den Entscheid über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem solchen Gebiet kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden.

3. Die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem solchen Gebiet ist im Grundbuch anzumerken.

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