211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 83e Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Abgaben und Gebühren
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Herrenloses Land und Untergrund
Art. 83e Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Abgaben und Gebühren
1. Im Zusammenhang mit der Erteilung von Verleihungen erhebt der Kanton Verleihungsabgaben und Verwaltungsgebühren.
2. Der Landrat legt die Höhe der jährlichen Verleihungsabgaben und die Höhe der Verwaltungsgebühren auf dem Verordnungsweg fest.