211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 83d Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Verfahren
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Herrenloses Land und Untergrund
Art. 83d Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Verfahren
1. Bewerberinnen und Bewerber um eine Verleihung haben bei der Direktion zuhanden des Regierungsrates ein Verleihungsgesuch einzureichen.
2. Form und Inhalt des Gesuches und der Verleihungsurkunde ordnet der Landrat in einer Verordnung.
3. Bauten und feste Einrichtungen gemäss Art. 83c bedürfen zusätzlich einer Bewilligung nach der Planungs- und Baugesetzgebung.