211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 83b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Übertrag auf Dritte
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Herrenloses Land und Untergrund
Art. 83b Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Übertrag auf Dritte
1. Die Benützung von herrenlosem Land oder des Untergrundes durch Dritte bedarf im Rahmen von Art. 83c einer Verleihung.