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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 83b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Übertrag auf Dritte

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Herrenloses Land und Untergrund
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Art. 83b Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Übertrag auf Dritte

1. Die Benützung von herrenlosem Land oder des Untergrundes durch Dritte bedarf im Rahmen von Art. 83c einer Verleihung.

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