211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 82 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Einsprache
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Rechtsschutz
Art. 82 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Einsprache
1. Gegen Beschlüsse der kommunalen Teilungsbehörde kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.