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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 82 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Einsprache

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Rechtsschutz
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Art. 82 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Einsprache

1. Gegen Beschlüsse der kommunalen Teilungsbehörde kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.

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