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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 78 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Bildung von Losen

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Erbteilung
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Art. 78 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Bildung von Losen

1. Können sich die Erben nicht einigen, hat die kommunale Teilungsbehörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Erben die Teile zu bilden.

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