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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Rechnungsruf

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Öffentliches Inventar
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Art. 74 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Rechnungsruf

1. Bewilligt die Justiz- und Sicherheitsdirektion gestützt auf Art. 580 ZGB die Errichtung eines öffentlichen Inventars, ordnet die Abteilung für öffentliche Inventarisationen einen Rechnungsruf durch öffentliche Auskündung an.

2. Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen zu veröffentlichen.

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