211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 73 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Zuständige Behörde
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Öffentliches Inventar
Art. 73 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Zuständige Behörde
1. Das Begehren einer Erbin oder eines Erben, ein öffentliches Inventar zu errichten, ist bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion einzureichen.