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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 73 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Zuständige Behörde

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Öffentliches Inventar
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Art. 73 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Zuständige Behörde

1. Das Begehren einer Erbin oder eines Erben, ein öffentliches Inventar zu errichten, ist bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion einzureichen.

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