211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 72 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Eröffnung letztwilliger Verfügungen
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Sicherung der Erbschaft
Art. 72 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Eröffnung letztwilliger Verfügungen
1. Alle letztwilligen Verfügungen sind binnen Monatsfrist seit der Einlieferung zu eröffnen.
2. Die Eröffnung wird durch die kommunale Teilungsbehörde vorgenommen; über die Eröffnung wird ein Protokoll geführt.