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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 72 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Eröffnung letztwilliger Verfügungen

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Sicherung der Erbschaft
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Art. 72 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Eröffnung letztwilliger Verfügungen

1. Alle letztwilligen Verfügungen sind binnen Monatsfrist seit der Einlieferung zu eröffnen.

2. Die Eröffnung wird durch die kommunale Teilungsbehörde vorgenommen; über die Eröffnung wird ein Protokoll geführt.

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