Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 71 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Siegelung

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Sicherung der Erbschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Siegelung

1. Die Erbschaft ist zu versiegeln, wenn die kommunale Teilungsbehörde dies für nötig erachtet oder einer der Erben es ausdrücklich verlangt.

← Art. 70 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Geltungsbereich Art. 72 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →