211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 71 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Siegelung
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Sicherung der Erbschaft
Art. 71 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Siegelung
1. Die Erbschaft ist zu versiegeln, wenn die kommunale Teilungsbehörde dies für nötig erachtet oder einer der Erben es ausdrücklich verlangt.