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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 69 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Anzeige des Todesfalles

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Sicherung der Erbschaft
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Art. 69 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Anzeige des Todesfalles

1. Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde leitet der kommunalen Teilungsbehörde jede Meldung eines Todesfalls ohne Verzug weiter.

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