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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 68 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Nottestament

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen
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Art. 68 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Nottestament

1. Jede mündliche letztwillige Verfügung im Sinne von Art. 506 ZGB ist durch einen der Zeugen sofort beim Kantonsgericht als Einzelgericht abzugeben.

2. Das Kantonsgericht als Einzelgericht hat die von den Zeugen verfasste Urkunde der Wohnsitzgemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.

3. Benachrichtigen die beiden Zeugen das Kantonsgericht als Einzelgericht mündlich über ein Nottestament, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist der Wohnsitzgemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.

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