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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 65 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Teilungsbehörde

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Organisation
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Art. 65 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Teilungsbehörde

1. Die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgeschriebene amtliche Mitwirkung bei der Sicherung und Teilung einer Erbschaft obliegt der kommunalen Teilungsbehörde; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Justiz- und Sicherheitsdirektion und der Abteilung für öffentliche Inventarisationen.

2. Die kommunale Teilungsbehörde besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

3. Der Gemeinderat wählt die kommunale Teilungsbehörde und regelt die Unterschriftsberechtigung. Er kann auch Mitglieder des Gemeinderates wählen.

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