211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Weitere Gerichtsbehörden
Zuständigkeit und Verfahren - Gerichtsbehörden
Art. 5 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Weitere Gerichtsbehörden
1. Für die weiteren im Schweizerischen Zivilgesetzbuch dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten richtet sich die Zuständigkeit der mit dem Vollzug der Zivilgerichtsbarkeit beauftragten Behörden nach dem Gerichtsgesetz.