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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Weitere Gerichtsbehörden

Zuständigkeit und Verfahren - Gerichtsbehörden
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Art. 5 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Weitere Gerichtsbehörden

1. Für die weiteren im Schweizerischen Zivilgesetzbuch dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten richtet sich die Zuständigkeit der mit dem Vollzug der Zivilgerichtsbarkeit beauftragten Behörden nach dem Gerichtsgesetz.

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