211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 49 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Wegzug der auftraggebenden Person
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Vorsorgeauftrag
Art. 49 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Wegzug der auftraggebenden Person
1. Auftraggebende Personen haben den Wegzug unverzüglich zu melden.
2. Falls die Hinterlegungsstelle Kenntnis vom Wegzug einer auftraggebenden Person erhält, stellt sie dieser den hinterlegten Vorsorgeauftrag gegen Zustellnachweis zu.
3. Kann eine neue Adresse nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so ist der hinterlegte Vorsorgeauftrag während 10 Jahren ab dem Wegzugsdatum zu verwahren; nach Ablauf dieser Frist kann der hinterlegte Vorsorgeauftrag vernichtet werden.