211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Einreichungsform
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Vorsorgeauftrag
Art. 47 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Einreichungsform
1. Zu hinterlegende Vorsorgeaufträge sind in einem verschlossenen und eindeutig bezeichneten Umschlag einzureichen.
2. Jede Person hat einen separaten Vorsorgeauftrag zu hinterlegen.
3. Die Hinterlegungsstelle prüft die Identität der auftraggebenden Person.
4. Die Hinterlegungsstelle hat kein Recht und keine Pflicht, den Inhalt der hinterlegten Dokumente zu prüfen.