Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Hinterlegung des Vorsorgeauftrags

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Vorsorgeauftrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Hinterlegung des Vorsorgeauftrags

1. Vorsorgeaufträge gemäss Art. 360 ff. ZGB können bei der Wohnsitzgemeinde hinterlegt werden.

2. Die hinterlegten Vorsorgeaufträge sind durch die Hinterlegungsstelle zu registrieren und getrennt von anderen verwahrten Dokumenten sicher aufzubewahren.

3. Es ist für jede Person ein eigenes Depot anzulegen.

← Art. 45 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Geltungsbereich Art. 47 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →