211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 37 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Beschwerde
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren
Art. 37 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Beschwerde
1. Beim Verwaltungsgericht kann Beschwerde erhoben werden gegen
1. Unterbringungen, Zurückbehaltungen, Abweisungen von Gesuchen sowie Behandlungen und Massnahmen gemäss Art. 439 ZGB;
2. Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
3. Verfügungen des Präsidiums der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.