Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 37 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Beschwerde

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren
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Art. 37 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Beschwerde

1. Beim Verwaltungsgericht kann Beschwerde erhoben werden gegen

1. Unterbringungen, Zurückbehaltungen, Abweisungen von Gesuchen sowie Behandlungen und Massnahmen gemäss Art. 439 ZGB;

2. Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;

3. Verfügungen des Präsidiums der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

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