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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 35 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Amtshilfe, Informationspflicht

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren
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Art. 35 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Amtshilfe, Informationspflicht

1. Die kantonalen und die kommunalen Verwaltungsbehörden sowie die Gerichte leisten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Amtshilfe gemäss Art. 448 Abs. 4 ZGB.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert die Gemeinde am Wohnsitz der betroffenen Person über die Anordnung und Aufhebung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen.

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