211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Amtshilfe, Informationspflicht
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren
Art. 35 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Amtshilfe, Informationspflicht
1. Die kantonalen und die kommunalen Verwaltungsbehörden sowie die Gerichte leisten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Amtshilfe gemäss Art. 448 Abs. 4 ZGB.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert die Gemeinde am Wohnsitz der betroffenen Person über die Anordnung und Aufhebung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen.