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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 32 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Aufsicht 1. über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation
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Art. 32 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Aufsicht 1. über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde steht unter der Aufsicht der Direktion und erstattet dieser jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

2. Die Direktion kann

1. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Inspektionen durchführen;

2. Weisungen erteilen;

3. alle weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen treffen.

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