211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Aufsicht 1. über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation
Art. 32 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Aufsicht 1. über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde steht unter der Aufsicht der Direktion und erstattet dieser jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2. Die Direktion kann
1. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Inspektionen durchführen;
2. Weisungen erteilen;
3. alle weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen treffen.