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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 30a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 3. Entscheide

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation
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Art. 30a Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · 3. Entscheide

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in Dreierbesetzung, soweit gesetzlich nicht eine andere Besetzung vorgeschrieben ist.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Geschäften, die gemäss Art. 30b grundsätzlich in die Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung fallen, in Dreierbesetzung entscheiden.

3. Die Verfahrensleitung entscheidet, ob in Dreierbesetzung entschieden wird. Das Präsidium legt die Dreierbesetzung fest.

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