Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 30 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 2. Präsidium

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation
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Art. 30 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · 2. Präsidium

1. Das Präsidium

1. * besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;

2. * ist Anstellungsinstanz für das Personal im Sinne der kantonalen Personalgesetzgebung;

3. * erlässt allgemeine Weisungen zu den Verfahren und Entscheiden;

4. * vertritt die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde nach aussen.

5.-14. * ...

2. Das Vizepräsidium nimmt die Stellvertretung des Präsidiums wahr.

3. ...

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