211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 2. Präsidium
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation
Art. 30 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · 2. Präsidium
1. Das Präsidium
1. * besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;
2. * ist Anstellungsinstanz für das Personal im Sinne der kantonalen Personalgesetzgebung;
3. * erlässt allgemeine Weisungen zu den Verfahren und Entscheiden;
4. * vertritt die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde nach aussen.
5.-14. * ...
2. Das Vizepräsidium nimmt die Stellvertretung des Präsidiums wahr.
3. ...