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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 29 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1. Aufgaben, Zusammensetzung

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation
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Art. 29 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1. Aufgaben, Zusammensetzung

1. Die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die unabhängige Fachbehörde im Sinne von Art. 440 ZGB.

2. Der Regierungsrat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und mindestens drei weitere Mitglieder.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie ihr Personal unterstehen der kantonalen Personalgesetzgebung.

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