211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 29 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1. Aufgaben, Zusammensetzung
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation
Art. 29 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1. Aufgaben, Zusammensetzung
1. Die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die unabhängige Fachbehörde im Sinne von Art. 440 ZGB.
2. Der Regierungsrat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und mindestens drei weitere Mitglieder.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie ihr Personal unterstehen der kantonalen Personalgesetzgebung.