211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 27 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Verfügung über das Grundeigentum der Alpgenossenschaften
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Genossenschaften
Art. 27 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Verfügung über das Grundeigentum der Alpgenossenschaften
1. Das Grundeigentum der Alpgenossenschaften, das der Alpwirtschaft dient, darf nicht veräussert werden.
2. Die Veräusserung eines kleinen Teils eines Grundstückes ist ausnahmsweise zulässig für öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Zwecke, wenn dadurch für die Alpwirtschaft kein erheblicher Nachteil entsteht.
3. Die Veräusserung darf erst nach Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.