211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 25 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Abstimmungen
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Genossenschaften
Art. 25 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Abstimmungen
1. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht; die Alpgenossenschaften können in ihren Satzungen vorsehen, dass dem Vorsitzenden der Stichentscheid zusteht, auch wenn er nicht Alpgenosse der betreffenden Alp ist.
2. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmenden gefasst.
3. Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn dies in den Satzungen oder Statuten ausdrücklich vorgesehen ist.