211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 2. Vorstand
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Genossenschaften
Art. 24 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · 2. Vorstand
1. Der Vorstand hat die Angelegenheiten der Genossenschaft zu besorgen und die Genossenschaft zu vertreten.
2. Die Genossenschaftsversammlung hat von Gesetzes wegen das Recht, den Vorstand vor dem Ablauf der Amtsdauer abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.