211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Organisation 1. Versammlung der Mitglieder
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Genossenschaften
Art. 23 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Organisation 1. Versammlung der Mitglieder
1. Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder bildet das oberste Organ.
2. Sie wird vom Vorstand einberufen.
3. Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Satzungen oder Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt.