211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Inhalt der Satzungen und Statuten
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Genossenschaften
Art. 22 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Inhalt der Satzungen und Statuten
1. Die Satzungen oder Statuten müssen Bestimmungen enthalten über
1. Name und Sitz;
2. Zweck;
3. Mitgliedschaft;
4. Organe und Vertretung;
5. Mittel und Haftung.
2. In den Satzungen von Alpgenossenschaften müssen zudem Bestimmungen über den Erwerb von Alptiteln enthalten sein.