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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 22 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Inhalt der Satzungen und Statuten

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Genossenschaften
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Art. 22 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Inhalt der Satzungen und Statuten

1. Die Satzungen oder Statuten müssen Bestimmungen enthalten über

1. Name und Sitz;

2. Zweck;

3. Mitgliedschaft;

4. Organe und Vertretung;

5. Mittel und Haftung.

2. In den Satzungen von Alpgenossenschaften müssen zudem Bestimmungen über den Erwerb von Alptiteln enthalten sein.

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