211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Zuständigkeit
1. Die Zuständigkeit der Behörden und Ämter richtet sich nach diesem Gesetz; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.