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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit der Behörden und Ämter richtet sich nach diesem Gesetz; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

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