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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 18e Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Mitteilungen

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Zivilstandswesen
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Art. 18e Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Mitteilungen

1. Die Eintragung, Änderung und Löschung von Personenstandsdaten von ausländischen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton werden an das zuständige kantonale Amt zur Führung der Kontrollen gemeldet

1. durch das kantonale Zivilstandsamt, wenn es für die Beurkundung zuständig ist;

2. durch die Einwohnerkontrolle der Gemeinde, wenn diese die Meldung von einem ausserkantonalen Zivilstandsamt erhält.

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