Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 18a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Trauungslokal, Trauungszeiten

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Zivilstandswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18a Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Trauungslokal, Trauungszeiten

1. Der Kanton stellt ein würdiges Trauungslokal zur Verfügung.

2. Die Gemeinden können mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde ein eigenes Trauungslokal zur Verfügung stellen.

3. Das Zivilstandsamt führt Trauungen auch an Samstagen durch.

← Art. 18 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Geltungsbereich Art. 18b Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →