211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 18a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Trauungslokal, Trauungszeiten
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Zivilstandswesen
Art. 18a Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Trauungslokal, Trauungszeiten
1. Der Kanton stellt ein würdiges Trauungslokal zur Verfügung.
2. Die Gemeinden können mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde ein eigenes Trauungslokal zur Verfügung stellen.
3. Das Zivilstandsamt führt Trauungen auch an Samstagen durch.