211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 121 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Viehverpfändung
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Fahrnispfand
Art. 121 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Viehverpfändung
1. Der Regierungsrat ist zuständig, Geldinstitute und Genossenschaften zu ermächtigen, zur Sicherung ihrer Forderungen Pfandrechte an Vieh ohne Übertragung des Besitzes zu bestellen.
2. Das Protokoll der Viehverpfändung wird vom Betreibungsamt geführt.